Was ist Mietstrom:
Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der in einem Blockheizkraftwerk oder in einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (ins- besondere Mieter) in diesem Wohngebäude geliefert wird. Diese Stromlieferungen unterlie- gen in vollem Umfang der EEG-Umlage. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann ins öffentliche Netz eingespeist oder zwischengespeichert werden. In der Praxis erzeugt und liefert der Vermieter den Strom oft nicht selbst, sondern schaltet hierfür Dritte ein.
Um die vollumfängliche Versorgung der Mieterstromkunden sicherzustellen, werden diese gegebe- nenfalls mit (am Strommarkt beschafftem) Zusatz- und Reservestrom versorgt. Mieter- strommodelle sind für die an ihnen beteiligten Akteure wirtschaftlich interessant, weil bei Mieterstrom einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz nicht anfallen (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe).
Davon können die betroffenen Mieter und Vermieter profitieren. Verbunden ist dies allerdings mit Verteilungseffekten zulasten anderer Stromkunden.
Trotz der bestehenden Kostenvorteile rechnen sich Mieterstrommodelle mit Photovoltaik- Anlagen unter den gegenwärtigen Bedingungen häufig nicht. Gleichzeitig liegt Deutschland das dritte Jahr in Folge beim Ausbau der Stromerzeugung aus Photovoltaik hinter dem jährli- chen Ausbaupfad von 2.500 MW zurück.
Mieterstrom kann Impulse für einen weiteren Zu- bau von Photovoltaik-Anlagen setzen und Mieter und Vermieter konkret an der Energiewen- de beteiligen. Aus diesen Gründen besteht sowohl im politischen Raum als auch in der Ener- giewirtschaft der Wunsch, Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen zu fördern.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dieses Anliegen aufgegriffen und eine Studie zur rechtlichen Einordnung sowie zu Organisationsformen, Potenzialen und zur Wirt- schaftlichkeit von Mieterstrommodellen erstellen lassen. Auf dieser Grundlage entwirft das vorliegende Eckpunktepapier ein Kon- zept zur Förderung von Mieterstrom.
Gleichzeitig sollten aus Sicht des BMWI auch bestehende steuerliche Hemmnisse für Mieter- strommodelle im Gewerbesteuerrecht und im Körperschaftsteuerrecht beseitigt werden. Federführend hierfür ist BMWI.