Photovoltaikanlagen und Steuern in Oberberg

Wichtig! Dieser Artikel bietet nur einen groben Überblick über die steuerrechtlichen Themen. Vor dem Kauf und der Installation einer Photovoltaikanlage ist unbedingt ein Steuerberater zu befragen!

Jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage wird steuerrechtlich zu einem Gewerbetreibenden- mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten.

Die Art der Steuern hängt von der Anlagengröße ab.

Folgende Steuern können vom Finanzamt erhoben werden:

  1. Einkommenssteuer
  2. Gewerbesteuer
  3. Grunderwerbssteuer

Grundlagen

Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei einer PV-Anlage , mit der Strom für den Eigenbedarf und zur Einspeisung in das öffentliche Netz produziert wird, um ein Gewerbe. Der Inhaber einer Immobilie mit PV-Anlage ist vor dem Finanzamt damit ein Gewerbetreibender. Die Unternehmereigenschaft ergibt sich aus der Tatsache, dass für die Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz eine Vergütung bezahlt wird.

Die Einkommenssteuer

Ob Sie Einkommenssteuer zahlen müssen, hängt davon ab ob Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage Gewinn erzielen.

Die Umsatzsteuer

Bedingung ist, dass regelmäßig mehr als die Hälfte des von der PV Anlage erzeugten Stromes in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.

Die Umsatzsteuer muss dann monatlich bzw. quartalsweise an das Finanzamt abgeführt werden.

Der Betreiber erhält, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist, die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet,

Die Kleinunternehmerregelung

Von der Umsatzsteuerpflicht kann derjenige Unternehmer befreit werden, der im vergangenen Jahr einen Jahresumsatz (inkl. anfallender Steuern) von weniger als 17.500 Euro hat. Zudem darf der zu erwartende Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Unternehmer einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht stellen.

Sie sollten sich aber auch im Klaren darüber sein, dass diese sogenannte Kleinunternehmerregelung auch einen Haken hat: Als Kleinunternehmer können Sie die Umsatzsteuer, die Sie für den Kauf, die Wartung und die Reparatur der Photovoltaik-Anlage gezahlt haben und zahlen, nicht steuerlich beim Finanzamt geltend machen.

Die Grunderwerbssteuer

PV Anlagen welche auf dem Dach installiert ist (Aufdach Anlage): Keine Grunderwerbssteuer

PV Anlage welche in dem Dach installiert ist (Indach Anlage): Grunderwerbssteuer